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Unabhängige Expertise und Kontrolle

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat von HOCHTIEF besteht aus jeweils acht Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern.

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Arbeitsweise des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. Dabei wird er in alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. In regelmäßigen Abständen erörtert der Aufsichtsrat die Geschäftsentwicklung und Planung sowie die Strategie und deren Umsetzung. Er verabschiedet den Jahresabschluss der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und den Konzernabschluss unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers und der Empfehlung des Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses.

Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschluss.

Bei Abstimmungen im Aufsichtsrat hat bei Stimmengleichheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes die ausschlaggebende Stimme, falls eine zweite Abstimmung erneut zu einer Stimmengleichheit führt.

Aufsichtsratsmitglieder

Nach der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat bestehen folgende Ausschüsse des Aufsichtsrats:

  • Nominierungsausschuss
  • Personalausschuss
  • Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss
  • Vermittlungsausschuss

Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.

Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter

Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat haben die angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder der Anteilseignerseite im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex festgelegt. Danach soll mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Mindestens zwei Anteilseignervertreter sollen unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein.

Nach der derzeitigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist mehr als die Hälfte der Mitglieder der Anteilseigner unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand (Herr Pedro López Jiménez, Frau Cristina Aldámiz-Echevarría González de Durana, Frau Beate Bell, Herr José Luis del Valle Pérez, Herr Dr. Francisco Javier Garcia Sanz, Prof. Dr. Mirja Steinkamp, Frau Christine Wolff). Darüber hinaus sind vier Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden Aktionär. Dies sind die drei vorgenannten Damen und Herr Dr. Garcia Sanz.

Ausschüsse des Aufsichtsrats

Beschreibung der Ausschüsse

  • Nominierungsausschuss

    Der Nominierungsausschuss hat die Aufgabe, dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung zu Wahlen zum Aufsichtsrat geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Der Nominierungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorsitzender des Nominierungsausschusses.


  • Personalausschuss

    Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor. Der Personalausschuss beschließt anstelle des Aufsichtsrats – mit Ausnahme der Regelungen zu den Bezügen – über eine Änderung der Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands, sonstige Rechtsgeschäfte gegenüber Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG, die Zustimmung zu wesentlichen Geschäften gemäß Grundsatz 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, die Einwilligung zu anderweitigen Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds nach § 88 AktG sowie die Zustimmung zu sonstigen Nebentätigkeiten, insbesondere zur Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten und Mandaten in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen außerhalb des Konzerns, die Gewährung von Darlehen an den in §§ 89, 115 AktG genannten Personenkreis sowie die Zustimmung zu Verträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern nach § 114 AktG. Der Personalausschuss berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand. Dabei berücksichtigt er die Führungskräfteplanung der Gesellschaft.

    Der Personalausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und je drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist Vorsitzender des Personalausschusses.


  • Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss

    Der Aufsichtsrat richtet einen Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss (Audit Committee) i.S.d. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG ein, der sich insbesondere mit der Prüfung der Rechnungslegung, der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und dem Compliance Management System sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sowie der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss legt dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die Wahl des Abschlussprüfers vor, die in den Fällen der Ausschreibung des Prüfungsmandats mindestens zwei Kandidaten umfasst. Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss befasst sich darüber hinaus mit der Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung. Außerdem befasst sich der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss mit relevanten Themen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance. Dies schließt insbesondere (im Sinne einer nicht abschließenden Aufzählung) folgende Themenbereiche ein: Klima, Energie, Menschenrechte, IT/Cybersecurity, Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Diversität.

    Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte müssen vom Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss vor der Veröffentlichung mit dem Vorstand erörtert werden, soweit nicht diese Erörterung durch den Aufsichtsrat erfolgt.

    Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss soll regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen.

    Der Vorsitzende des Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschusses soll über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen sowie mit der Abschlussprüfung vertraut sein. Er soll unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll nicht den Vorsitz im Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss innehaben.

    Der Prüfungs-/Nachhaltigkeitsausschuss besteht aus je fünf Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer.


  • Vermittlungsausschuss

    Unmittelbar nach der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss, dem der Aufsichtsratsvorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder angehören, von denen eines von den Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und eines von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird.